MwSt-Absenkung und Abo-Berechnung im 2. Halbjahr 2020

keine nachträgliche Änderung nötig


Leitsatz: Abo-Rechnungen mit 7% MwSt. aus dem 1. Halbjahr 2020 sind nicht nachträglich zu korrigieren, wenn die MwSt. im 2. Halbjahr um 2-Prozentpunkte auf 5% gesenkt wird. Dies geht auch aus einem Schreiben des BMF vom 30.6.2020 hervor.


Die Abrechnung laufender Abos erfolgt zum Anfang der Berechnungsperiode, im Einzelfall im 1. Quartal des Jahres, für das die laufende Belieferung vereinbart ist. Die Bezahlung von vub und Verlagen erfolgt regelmäßig im Voraus.
Die diesjährige Besonderheit der MwSt.-Senkung vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 veranlasst unsere Kunden zur Fragestellung, ob das eine Auswirkung auf laufende Abos und deren mehrwertsteuerlich korrekte Abrechnung hat.
Konkret geht es um den Sachverhalt, ob die umsatzsteuerlich relevante Leistungserbringung im zweiten Halbjahr eine Erstattung des Differenzbetrags von rechnerisch 1 Prozentpunkt des Jahres-Rechnungsbetrags (=0,94% vom Bruttopreis) für das zweite Halbjahr zur Folge hat, da für das zweite Halbjahr nur die um 2-Prozentpunkte reduzierte Umsatzsteuer von 5% zu veranschlage wäre.
Dies ist zu verneinen, die am Jahresanfang gestellte Rechnung hat mit dem Bestandteil Mehrwertsteuer 7% oder 19% Bestand. Eine nachträgliche Abänderung entfällt.

Begründung:

vub tritt als Händler auf und kauft die unterjährig gelieferte Ware am Jahresanfang beim Verlag ein und an den Kunden weiter. Es gelten die vom Verlag gebundenen Bruttopreise inkl. geltender MwSt. zum Berechnungszeitpunkt.
Die von vub zu erbringenden Leistungsbestandteile bestehen vor allem in der vorab zu leistenden Organisation und Sicherstellung der unterjährigen Belieferung, indem die für die Belieferung erforderlichen Voraussetzungen organisatorisch zuverlässig und mit technischen Schnittstellen zu allen beteiligten Akteuren geschaffen werden. Überwiegend besteht die Leistung von vub in der über alle Verlage und Besteller beim Kunden gebündelten Verlängerungsanfrage, Adresskorrektur, Kostenstellenbearbeitung, Bestellung, Berechnung, Berichtbereitstellung, Bezahlung, Inkasso und Finanzierung. Diese Leistungsbestandteile sind komplett und ohne Abstriche am Jahresanfang vor Beginn der Belieferung zu erbringen, da diese Leistungen für die Aufnahme der Belieferung eine unabdingbare Voraussetzung sind.
Die am Jahresanfang erbrachten Leistungen von vub sind damit am Jahresanfang wesentlich im Sinne der mehrwertsteuerlichen Leistungserbringung, auch wenn im zweiten Halbjahr weitere Hefte des Abonnements geliefert werden sollten. Diese beim Endkunden vom Verlag eintreffenden Lieferungen von Einzelheften sind auch deshalb keine Leistungserbringung von vub, da die Hefte infolge der Bestellung automatisch und ohne Berührung von vub eintreffen. Diese Teilleistungen sind darum im Verhältnis zu den o.g. Leistungen weder wesentlich noch berühren sie vub im Sinne einer von dieser zu erbringenden Leistung. vub hat an der Erbringung dieser nachgeordneten Leistung zwar einen maßgeblichen, organisatorischen Anteil. Dieser wurde jedoch im 1. Quartal 2020 komplett erbracht und war mit 7% oder 19% abzurechnen.
Diese Sichtweise entspricht auch der des BMF mit Schreiben vom 30.6.2020 (2020-0610691), in dem es wörtlich heißt:

„Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1. Juli 2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnete Umsatzsteuer anzugeben. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat.“

© Köln, den 1.Juli 2020, Dr.C.Preuss-Neudorf vub GmbH Wissen mit System, Sedanstr. 31-33, 50668 Köln